Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
(zum pdf-Download: AGB-Trebbau.pdf):

Inhalt
Abschnitt I: Allgemeine Regelungen 1
1. Geltungsbereich 1
2. Begriffsbestimmungen 1
Abschnitt II: Bedingungen zur Verwertung von Daten, insbesondere Adressen und Beilagen sowie hierzu gehörende Zusatzleistungen 1
1. Adresseignerauftrag, Nutzungsrechtseinräumung 1
2. Auftragsdatenverhältnis, Kontrolle 1
3. Vertragsverhältnis zum Werbetreibenden 2
4. Preise, Zahlungsbedingungen 2
5. Nutzungserwerb und Pflichten des Werbetreibenden 2
6. Datenschutzgesetz, Robinsondatei 3
7. Gewährleistung, Abtretung, Haftung 3
8. Vertragsstrafeversprechen zugunsten Adresseigner 4
9. Leistungsverweigerungsrecht, Fristlose Kündigung 4
10. Datenvermittlung mit Gegengeschäftszusagen 4
Abschitt III: Sonstige Leistungen 4
1. Vertragsschluss 4
2. Preise, Zahlungsmodalitäten 4
3. Lieferung, Verzug, Leistungen Dritter 4
4. Lettershop- und Versandarbeiten 5
5. Druck-, Produktions- und Media-Dienstleistungen 5
6. Garantien, Haftung 5
7. Leistungsstörungen 5
8. Datenverarbeitung 5
9. Eigentumsvorbehalt 6
10. Gefahrübergang, Versand 6
Abschnitt IV: Schlussbestimmungen 6
1. Schlussbestimmungen 6

Abschnitt I:
Allgemeine Regelungen
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil sämtlicher Verträge mit der
Karl Trebbau GmbH
Schönhauser Str. 21
50968 Köln
Tel.: +49 (0)2 21/3 76 46-0
Fax: +49 (0)2 21/ 3 76 46-48 99
E-Mail
Amtsgericht Köln HRB 16272
Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 123050075

Mitglied im DDV Deutscher Dialogmarketing Verband e.V.
–nachfolgend Auftragnehmer genannt–

1.1. Mündliche Nebenabreden und abweichende Abreden bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. Ist bei Vertragsschluss auf Seiten des Adresseigners oder des Werbetreibenden eine Agentur oder ein Listbroker als Vertreter beteiligt, so gelten ergänzend die Qualitäts- und Leistungsstandards (QuLS) des Councils DirectMail Services und des Listcouncil des Deutschen Dialogmarketing Verbandes e.V. (DDV). Gleiches gilt, wenn eine Agentur oder ein Listbroker unmittelbar Vertragspartner werden.
1.2. Den nachfolgenden Bestimmungen entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von den nachfolgenden Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung und Leistungen vorbehaltlos ausführt oder der Auftraggeber erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen.
1.3. Nachstehende Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

2. Begriffsbestimmungen
2.1. Adresseigner = Verfügungsberechtigter Adresseninhaber, der Nutzungsrechte an Adressen und/oder sonstigen Daten einräumt
2.2. Daten = die vom Adresseigner zur Nutzung überlassenen in der Regel personenbezogenen Daten, wie z.B. die postalische Adresse, das Geburtsjahr und ein sonstiges Gruppenmerkmal
2.3. Adressgruppe = Adresslisten = Adressen und/oder sonstige Daten, die nach Gruppenmerkmalen selektiert sind
2.4. Beilagen = Katalogbeilagen, Paketbeilagen, Mediabeilagen oder sonstige kommerzielle Kommunikation des Werbetreibenden, die mit Aussendungen oder sonstiger Werbung des Adresseigners verbunden werden soll
2.5. Werbetreibender = Nutzer der Nutzungsrechte an den Daten im Rahmen eigener kommerzieller Kommunikation
2.6. Kontrolladresse = zu Kontrollzwecken erfundene Daten (z.B. Adressen, E-Mail, personenbezogene Merkmale), die in den Bestand der zu nutzenden Daten eingebracht werden.
2.7. Betroffene = Personen, denen die Daten zugewiesen sind
2.8. Kunde = Auftraggeber einer Leistung
2.9. Auftragnehmer = Dienstleister, der als Vertragspartner des Kunden leistet (hier Karl Trebbau GmbH)

Abschnitt II:
Bedingungen zur Verwertung von Daten, insbesondere Adressen und Beilagen sowie hierzu gehörende Zusatzleistungen
1. Adresseignerauftrag, Nutzungsrechtseinräumung
1.1. Der Adresseigner räumt dem Auftragnehmer für die vereinbarte Dauer das im Auftrag gegebenenfalls konkretisierte Verwertungsrecht ein, unter Wahrung der bei dem Adresseigner verbleibenden datenschutzrechtlichen Datenhoheit und damit verbundener Weisungsbefugnis Nutzungsrechte an näher bestimmten Daten Dritten für deren geschäftliche Zwecke, in der Regel für eine jeweils einmalige Nutzung zu übertragen. Der Adresseigner übernimmt die Garantie, dass er berechtigt ist, diese Rechte an den Daten zu übertragen und deren Nutzung zu ermöglichen.
1.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, in eigenem Namen zu den zur Nutzung überlassenen Daten Nutzungsverträge anzubahnen und abzuschließen und zu diesem Zweck entsprechende Nutzungsrechte Dritten gegenüber einzuräumen. Der Auftragnehmer kann Unteraufträge erteilen bzw. eine Vermarktung über weitere Auftragnehmer vornehmen. Für diesen Zweck ist der Adresseigner damit einverstanden, dass der Auftragnehmer und von ihm befugt eingeschaltete Dritte im Rahmen der üblichen Werbung die vom Adresseigner zu überlassenden Daten mit den zugehörigen Informationen nachstehender Art zur Nutzung anzubieten.
1.3. Der Adresseigner verpflichtet sich, den Auftragnehmer ausreichend und nach bestem Wissen über den Gegenstand der die Rechtsübertragung beinhaltenden Daten, insbesondere über die Qualität (Herkunfts-/Gewinnungswege der Daten, Aktualitätsdatum, Käufer-/Interessenten-Adressen, kompilierte Adressen, Retourenquote usw.) zu informieren. Der Adresseigner gestattet dem Auftragnehmer, die ihm in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellten Angaben in der entsprechenden Werbung zu verwenden. Schätzungen sind vom Adresseigner ebenfalls nach bestem Wissen vorzunehmen und als solche kenntlich zu machen.
1.4. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich frei in seiner wirtschaftlichen Entscheidung. Der Adresseigner bleibt jedoch im Rahmen datenschutzrechtlich erforderlicher Abwägungen berechtigt, nach Vorlage der geplanten Maßnahme eines Werbetreibenden, diese ohne die Verpflichtung zur Offenbarung der Abwägungskriterien abzulehnen oder seine Zustimmung mit Auflagen zu versehen, die ihm im Interesse der Betroffenen geboten erscheinen. Gelangt ein Einzelvertrag zwischen Auftragnehmer und Werbetreibenden aufgrund der Ausübung vorstehender Rechte nicht zur Ausführung, so steht dem Auftragnehmer gegenüber dem Adresseigner ein Rücktrittsrecht für diesen Einzelvertrag zu.
1.5. Das Vertragsverhältnis zwischen Adresseigner und Auftragnehmer kann weitere sonstige Leistungspflichten des Auftragnehmers umfassen, insbesondere die Beratung zur vermarktungsgerechten Auswahl der Daten, anzuwendender Selektionskriterien oder die Übernahme technischer Leistungen. Der Auftragnehmer ist auch hier berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.

2. Auftragsdatenverhältnis, Kontrolle
2.1. Sämtliche vorstehenden und nachfolgenden Befugnisse werden unter der Beschränkung eingeräumt, dass die dem Adresseigner zustehende datenschutzrechtliche Datenhoheit nicht berührt wird. Das Weisungsrecht des Auftragnehmers sowie von diesem abgeleitet das des Werbetreibenden gegenüber Dritten bleibt hinsichtlich der Daten auf die Vorgaben dieser Regelungen zur Nutzung der Daten sowie ggf. weiterer entsprechender Vorgaben und datenschutzrechtlich geboten erscheinender Entscheidungen des Adresseigners beschränkt.
2.2. Die Parteien vereinbaren, dass der Werbetreibende die Daten in Ermangelung abweichender Abreden nicht zur unmittelbaren Verfügung erhält. Die Daten werden vielmehr unter der Datenhoheit des Adresseigners im Rahmen einer für diesen durchgeführten Auftragsdatenverarbeitung - ggf. im Unterauftrag mittels zuvor vom Adresseigner genehmigte Weiterverarbeiter, wie qualifizierte Datenverarbeiter und Lettershops - der Nutzung des Werbetreibenden zugeführt. Wer Vertragspartner des Auftragsdatenverhältnisses gegenüber dem Adresseigner wird, bestimmt sich nach den Abreden der Beteiligten. Die Abreden zu jeder Auftragsdatenverarbeitung sind nach dem Gesetz schriftlich zu treffen. 
2.3. Ist der Werbetreibende selbst im Auftrag oder einem anderen Dokument schriftlich ausdrücklich als Verarbeiter zugelassen, können Daten auch an den Werbetreibenden unmittelbar ausgeliefert werden.
2.4. Soweit der Auftragnehmer oder der Werbetreibende im Zusammenhang mit den zu nutzenden Daten Informationen zu diesen Daten und deren weiterer Verarbeitung erhält, deren Kenntnis für die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten des Adresseigners notwendig ist, wird er diese unverzüglich dem Adresseigner mitteilen und diesen insbesondere bei der Erfüllung gesetzlicher Überwachungs- und Auskunftspflichten durch entsprechende vertragliche Regelungen und technische Vorsorge bei der Einbindung Dritter unterstützen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Pflicht des Adresseigners technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Vorschriften des BDSG zu gewährleisten (§ 9 BDSG nebst Anlage), Mitteilungs- und Benachrichtigungspflichten z.B. nach
§ 42a BDSG bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten und die Verpflichtung Auskunfts- Berichtigungs-, Löschungs- oder Sperrungsansprüchen des Betroffenen (§§ 34, 35 BDSG) nachzukommen. Adresseigner, Auftragnehmer und Werbetreibender unterstützen sich bei der Erfüllung datenschutzrechtlicher Anforderungen, insbesondere bei der Erfüllung gesetzlicher Auskunftspflichten im Übrigen durch entsprechende unverzügliche Angaben.

3. Vertragsverhältnis zum Werbetreibenden
3.1. Der Werbetreibende akzeptiert, dass die Nutzungsvereinbarung zu den Daten unmittelbar zwischen dem Auftragnehmer und ihm zu Stande kommt. Soweit der Werbetreibende nach den getroffenen Abreden die Daten selbst oder über von ihm beauftragte Dritte weiterverarbeitet, erfolgt die Datenverarbeitung im Rahmen eines Auftragsdaten-verarbeitungsverhältnisses, welches ggf. über den Auftrag-nehmer im Rahmen eines Unterauftragsverhältnisses oder über ihn als Vertreter des Adresseigners mit dem Adresseigner begründet wird. Dabei können sich Beschränkungen der Nutzung durch die fortbestehende datenschutzrechtliche Datenhoheit des Adresseigners ergeben. Der Adresseigner ist insbesondere berechtigt, im Rahmen datenschutzrechtlich erforderlicher Abwägungen binnen angemessener Prüfungsfrist nach Vorlage der geplanten Maßnahme diese ohne die Verpflichtung zur Offenbarung der Abwägungskriterien abzulehnen oder seine Zustimmung mit Auflagen zu versehen, die ihm im Interesse der Betroffenen geboten erscheinen. Lehnt ein Adresseigner eine geplante Nutzung generell ab, gilt die Ablehnung mit Zugang beim Werbetreibenden als zulässiger Rücktritt des Auftragnehmers von dem betroffenen Einzelvertrag. Der Werbetreibende ist im Übrigen gegenüber dem Auftragnehmer berechtigt, vom Einzelvertrag zurückzutreten, wenn er diesbezügliche Auflagen des Adresseigners, die über bei Vertragsschluss bekannte Auflagen und Beschränkungen hinausgehen, nicht akzeptiert. Der Rücktritt ist binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Zugang der Auflagenbestimmung zu erklären.
3.2. Die vom Auftragnehmer abgegebenen Angebote sind freibleibend, solange sie nicht zum Gegenstand einer verbindlichen Vereinbarung werden. Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.
3.3. Liegen dem Auftragnehmer oder dem Adresseigner im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung für die datenschutzrechtliche Prüfung notwendige Informationen (Werbemittel, Verarbeiter usw.) noch nicht vor, kann der Auftragnehmer die Auftragsbestätigung von noch zu erfüllenden Bedingungen abhängig machen.
3.4. Mit der Genehmigung eines Tests für eine vorgeschlagene Nutzung gilt die Zustimmung des Adresseigners für eine gleiche zeitnahe Nutzung mit sämtlichen Daten des für den Test eingesetzten Teilbestandes der Adressgruppe als erteilt, soweit nicht nach der Genehmigung wesentliche Änderungen der Verhältnisse eintreten (Veränderungen der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung, Veränderungen hinsichtlich der Verfügungsbefugnis über die Daten).
3.5. Mit der Freigabe übernimmt weder der Adresseigner noch der Auftragnehmer eine Haftung für die rechtliche, insbesondere wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Nutzung der Daten. Der Werbetreibende ist hierfür allein verantwortlich und stellt den Adresseneigentümer sowie den Auftragnehmer von der Inanspruchnahme Dritter insoweit frei. Die Freistellung umfasst auch die notwendigen Gerichts- und Rechtsverteidigungskosten.
3.6. Von der vorstehenden Regelung unberührt bleibt eine Haftung des Auftragnehmers aufgrund besonderer Hinweispflichten, die sich nach den QuLS ergeben.

4. Preise, Zahlungsbedingungen
4.1. Im Vertragsverhältnis zum Auftragnehmer gelten jeweils die Preise der Auftragsbestätigung bzw. der jeweils aktuellen Preisliste des Auftragnehmers.
4.2. Sofern nichts anderes vermerkt ist, handelt es sich um Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei jede Adressengruppe getrennt berechnet wird. Die in den Angeboten und Preislisten (Datenkarten) angegebenen Adressen- bzw. Datenstückzahlen sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen durch Zu- und Abgänge nur annähernde Werte. Bei allen Aufträgen gilt deshalb branchenüblich die jeweils vorliegende Stückzahl mit einer maximalen Abweichung um bis zu 5 % als bestellt, wobei sich der zu zahlende Preis entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung verändert, es sei denn, die Abweichungen sind für den Werbetreibenden im Einzelfall nicht zumutbar.
4.3. Weitere Kosten wie z. B. für Selektionen, Verpackung, Datenübermittlung, Portokosten oder Transportversicherung oder vereinbarte Beratungsleistungen werden gesondert berechnet.
4.4. Der Adresseigner stellt das übertragene Nutzungsrecht und die Überlassung der Daten zur Ausübung dem Auftragnehmer in Rechnung. Der Auftragnehmer berechnet die entsprechenden Leistungen gegenüber dem Werbetreibenden bzw. einem zwischengeschalteten Dritten. Der Rechnungsempfänger hat binnen zwei Wochen nach Rechnungszugang zu zahlen. Weitere Leistungen des Auftragnehmers werden im Rahmen des jeweiligen Auftragsverhältnisses abgerechnet und sind binnen zwei Wochen nach Rechnungszugang fällig.
4.5. Der Auftragnehmer zahlt vorbehaltlich der Zahlung durch den Werbetreibenden an den Adresseigner. Die Zahlung ist mangels anderweitiger Abreden spätestens nach entsprechendem Zahlungseingang beim Auftragnehmer fällig. Der Auftragnehmer ist zum Rücktritt von der Bestellung und der Rückforderung von Zahlungen gegenüber dem Adresseigner berechtigt, soweit er selbst keine entsprechenden Zahlungen vom Werbetreibenden erhält, es sei denn, der Zahlungsausfall ist vom Auftragnehmer zu vertreten.

5. Nutzungserwerb und Pflichten des Werbetreibenden
5.1. Der Auftragnehmer überträgt im Rahmen seiner Befugnisse an den Werbetreibenden beschränkte Nutzungsrechte an den Daten. Soweit nicht anders vereinbart, berechtigt die zwischen dem Auftragnehmer und dem Werbetreibenden geschlossene Nutzungsvereinbarung den Werbetreibenden mit der Zahlung der Vergütung und der datenschutzrechtlich erforderlichen Freigabe des Adresseigners nur zur konkret festgelegten einmaligen Nutzung der vom Adresseigner zur Verfügung gestellten Daten zum Nutzungstermin (z.B. Postauflieferungstermin) oder innerhalb eines vereinbarten Zeitraums, soweit die Daten nicht nach den nachstehenden Vorschriften in die Mitverfügungsbefugnis des Werbetreibenden übergegangen sind (vgl. hierzu Abschnitt II, Ziffer 5.9).
5.2. Sofern keine anderen Regelungen getroffen wurden, ist der Werbetreibende nur berechtigt, bezüglich der Daten die nachfolgenden Dienstleistungen durch von ihm beauftragte und zuvor vom Adresseigner genehmigte Weiterverarbeiter (z.B. Rechenzentrum/Lettershop) durchführen zu lassen:

- Daten-Konvertierung/-Analyse, -Ergänzung,
- Qualifizierung;
- postalische Überprüfung und Korrektur;
- Robinson- bzw. Nixie-Abgleiche, Umzugsabgleiche
- Waschabgleiche, wie z. B. Infoscore, Protector und vergleichbare
Bereinigungen;
- Dublettenabgleiche;
- Splitten in Teilmengen und Reduzierung;
- Portooptimierung;
- Laserdruck;
- Lettershop-Arbeiten.

5.3. Darüber hinausgehende Dienstleistungen, wie zum Beispiel Optimierungsanalysen, History-Files, Speicherung zur Auftragserfassung oder Speicherungen von Temporärdateien über einen Zeitraum von sechs Monaten über die letzte vereinbarte Datennutzung hinaus, die Weitergabe an andere Dienstleister oder sonstige auftragsdatenschutzrechtlich relevante Datenverarbeitungen bedürfen der schriftlichen Freigabe durch den Adresseigner.
5.4. Der Werbetreibende hat eine Speicherung, Veränderung oder Übermittlung der vertragsgegenständlichen Daten außerhalb der vertraglich vereinbarten Nutzungsbefugnis und Weisungen, insbesondere die Übermittlung oder das Zugänglichmachen der Daten an Dritte zu jedweder nicht genehmigter Verwendung zu unterlassen. Der Werbetreibende wird ferner besondere Weisungen und individuell vereinbarte Beschränkungen (z. B. hinsichtlich des freigegebenen Werbemittels) beachten.
5.5. Der Werbetreibende wird neue Adressen, die der Zusteller auf Retouren vermerkt hat, nur einmalig für die bereits freigegebene Aktion benutzen, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
5.6. Die Datenträger beziehungsweise die Daten dürfen nur in den zuvor genehmigten Rechenzentren beziehungsweise genehmigten Weiterverarbeitern gelagert und weiterverarbeitet werden. Diese Unternehmen müssen entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten geeignet sein und entsprechend ausgewählt werden. Eventuelle Unterauftragsverhältnisse der vorbezeichneten Dienstleister müssen schriftlich getroffen und dem Adresseigner bzw. im Rahmen eines entsprechenden Unterauftragverhältnisses zur Auftragsdatenverarbeitung dem Auftragnehmer übermittelt werden. Sie bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners der Auftragsdatenverarbeitungsabrede. In jedem Fall muss von jedem beauftragten Dienstleister die Hinterlegung einer Verpflichtungserklärung gemäß dem Standard des DDV bezgl. „Auftragsdatenverarbeitung und Datenumgang“ (DDV-VE) beim DDV bestätigt werden.
5.7. Daneben gelten die Regelungen in Abschnitt II, Ziffer 2. und 3.1.
5.8. Der Auftragnehmer und der Werbetreibende erklären sich damit einverstanden, dass der Adresseigner bzw. der Auftragnehmer in jede Adressenlieferung unabhängig von der Menge der Adressen maximal 50 Kontroll-Adressen je Adressgruppe einbringt, um die Einhaltung gesetzlicher und nach diesen Bedingungen und gesonderter vertraglicher Vereinbarungen geltenden Pflichten kontrollieren zu können.
5.9. Die Daten von Personen, die auf die Zusendung des Werbetreibenden bestellt oder sonst dem Zweck der Zusendung entsprechend reagiert haben, dürfen von diesem mit Eingang der Bestellung bzw. Reaktion ohne weitere Beschränkung innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens künftig genutzt werden (Mitverfügungsbefugnis).
5.10. Der Werbetreibende wird die Daten im Rahmen der Weiterverarbeitung nicht Dritten zugänglich machen, ohne sie auf die Existenz von Kontroll-Adressen und die Einhaltung der vorstehenden Nutzungseinschränkungen hinzuweisen.
5.11. Der Werbetreibende haftet für jedes Verschulden von ihm beauftragter Dritter gegenüber dem Auftragnehmer sowie gegenüber dem Adresseigner.
5.12. Die Nutzung der zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten zur Übermittlung strafbarer, jugendgefährdender oder sonst ungesetzlicher Angebote sowie an unmittelbare Wettbewerber des Adresseigners ist nicht gestattet.

6. Datenschutzgesetz, Robinsondatei
6.1. In allen Fällen dürfen die Daten nur nach Maßgabe der Bestimmungen des BDSG bzw. sonstiger Datenschutzregelungen (z. B. Telemediengesetz [TMG]) übermittelt und genutzt werden.
6.2. Der Werbetreibende wird darauf hingewiesen, dass bei einer erstmaligen in eigener Datenhoheit erfolgenden Speicherung (vgl. § 33 BDSG) sowie der werblichen Ansprache eines Adressaten im Geltungsbereich des deutschen Datenschutzrechts Informationspflichten gemäß BDSG zu erfüllen sind. Dies betrifft insbesondere die je nach gewähltem Weg der transparenten Übermittlung (§ 28 Abs. 3 S. 4 BDSG) oder transparenten Nutzung (§ 28 Abs. 3 S. 5 BDSG) vorgesehene Unterrichtung über die erstmalig erhebende Stelle in der Werbung bzw. bei der Ansprache zum Zwecke der Werbung die Information des Betroffenen über die für die Nutzung der Daten verantwortliche Stelle sowie über das Widerspruchsrecht nach § 28 Abs. 4 BDSG. Der Werbetreibende übernimmt gegenüber dem Adresseigner die Pflicht zur Aufnahme der entsprechenden Informationen in seine Werbung, soweit der Adresseigner zwingend zu benennen ist.
6.3. Der Werbetreibende wird ferner darauf hingewiesen, dass der Betroffene gemäß § 28 Abs. 4 BDSG der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten widersprechen kann und daher diese Daten nach Eingang des Widerspruchs für diese Zwecke zu sperren sind. Dies gilt auch dann, wenn die Daten nicht vom Werbetreibenden selbst gespeichert werden. Der Werbetreibende hat die organisatorischen Regelungen zu treffen, um diesen Rechten in seinem Geschäftsbereich Geltung zu verschaffen. Zu diesem Zweck ist der Werbetreibende gegenüber dem Adresseigner berechtigt, Sperrlisten mit den zu sperrenden Daten zu führen.
6.4. Gibt der Betroffene zu erkennen, dass er der Nutzung seiner Daten ganz oder teilweise widerspricht, so hat der Werbetreibende hierüber den Adresseigner oder den Auftragnehmer unverzüglich in Textform zu unterrichten.
6.5. Es wird grundsätzlich vor dem Werbeeinsatz von Daten im Verbraucherbereich ein Abgleich mit der Robinson-Datei empfohlen, die beim DDV geführt wird.
6.6. Der Werbetreibende wird ferner auf die in Abschnitt II, Ziffer 2.4. beispielhaft aufgeführten gesetzlichen Pflichten hingewiesen, die auch ihn treffen können.
6.7. Erfolgt nach gesonderter Abrede die Überlassung der Daten im Wege der transparenten Übermittlung an den Werbetreibenden, so sind die Pflichten nach § 28 Abs.3 S. 4 BDSG und § 34 Abs. 1a BDSG einzuhalten. Insbesondere ist gesetzlich vorgesehen, dass die Herkunft der Daten und der Empfänger für die Dauer von zwei Jahren nach der Übermittlung zu speichern sind und dem Betroffenen Auskunft über Herkunft und Empfänger zu erteilen ist.

7. Gewährleistung, Abtretung, Haftung
7.1. Dem Werbetreibenden stehen Ansprüche oder Rechte wegen Mängel an den Daten oder sonstigen Pflichtverletzungen des Adresseigners nur gegen den Adresseigner zu.
7.2. Zum Ausgleich tritt der Auftragnehmer sämtliche Ansprüche und Rechte bei Mängeln aus dem Vertrag mit dem Adresseigner über die Daten sowie etwaige zusätzliche Garantieansprüche und Rechte aus sonstigen Pflichtverletzungen gegen den Adresseigner oder sonstige Dritte an den Werbetreibenden ab. Soweit der Werbetreibende Ansprüche gegen den Adresseigner oder einen Dritten aus eigenem Recht hat, ist der Werbetreibende verpflichtet, vorrangig seine Ansprüche aus eigenem Recht durchzusetzen.
7.3. Soweit Ansprüche und Rechte an den Werbetreibenden abgetreten sind, verpflichtet sich dieser, diese Ansprüche im eigenen Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass bei einem Rücktritt vom Vertrag oder bei Herabsetzung des Preises (Minderung) etwaige Zahlungen des Adresseigners oder Dritter direkt an den Auftragnehmer zu leisten sind. Weitergehende Ansprüche, die durch die vorstehende Abtretung der Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Adresseigner nicht gedeckt sind, kann der Werbetreibende gegen den Auftragnehmer geltend machen.
7.4. Der Anspruch auf Erfüllung des Vertrags mit dem Adresseigner sowie Ansprüche auf Ersatz eines dem Auftragnehmer entstanden Schadens und Ansprüche auf Rückgewähr, insbesondere Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit vom Auftragnehmer geleisteten Zahlungen werden dem Werbetreibenden nicht abgetreten.
7.5. Ausschließlich der Werbetreibende trägt das Risiko, dass die Durchsetzung der ihm abgetretenen Rechte und Ansprüche an der Insolvenz des Adresseigners scheitern.
7.6. Der Adresseigner verpflichtet sich, die ihm gegenüber dem Werbetreibenden obliegende Gewährleistungsverpflichtung zu übernehmen und den Auftragnehmer bei Inanspruchnahme zu informieren und über den Fortgang informiert zu halten.
7.7. Dem Werbetreibenden stehen Ansprüche auf Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag erst dann zu, wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung in angemessener Frist in einer für den Werbetreibenden zumutbaren Weise nicht geleistet werden oder die Nacherfüllung sonst gescheitert ist.
7.8. Die Gewährleistung richtet sich, soweit vor- und nachstehend keine anderweitigen Regelungen getroffen sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr beschränkt wird, soweit Abschnitt II, Ziffer 7.13 nichts Abweichendes regelt.
7.9. Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass ein Adressat tatsächlich existiert oder den Merkmalen (Alter, Geschlecht, Kaufmerkmale usw.) tatsächlich entspricht, die dem Betroffenen zugewiesen werden, soweit das Merkmal von der Existenz und/oder von den Angaben und/oder einem unveränderten Verhalten des Adressaten oder eines sonstigen unveränderten Umstandes seiner Person abhängig ist. Da das Datenmaterial ständigen Änderungen ausgesetzt ist und bereits die Datenquellen fehlerhafte Angaben getätigt haben können, kann schließlich keine Gewähr für die exakte Zielgruppenzuordnung und/oder vollständige Marktabdeckung der angebotenen Daten zum Zeitpunkt der Nutzung geleistet werden. Wegen der in den einzelnen Adressgruppen verschiedenen Fluktuationen sind Retouren (Sendungen mit postalischem Unzustellbarkeitsvermerk) unvermeidlich. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz der aus Retouren anfallenden Kosten und/oder Gebühren. Retourenrückvergütungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung mit dem Adresseigner.
7.10. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die rechtliche Zulässigkeit der geplanten Adressnutzung des Werbetreibenden. Die Hinweispflichten, die sich aus den QuLS ergeben, bleiben hiervon unberührt.
7.11. Beanstandungen wegen der gelieferten Stückzahl oder sonstige bei unverzüglicher, angemessener Untersuchung erkennbare Fehler der gelieferten Daten sind vom Werbetreibenden unverzüglich in Textform nach vertragsgerechter Übersendung und in jedem Fall vor weiterer Verwendung der Daten dem Auftragnehmer mitzuteilen. In Fällen, in denen der Werbetreibende die Daten nicht selbst erhält, gilt auch die rechtzeitige Rüge (in Textform) eines weiterverarbeitenden Unternehmens, welches dem Adresseigner zuvor benannt wurde, als ausreichend. Mit rügeloser Verwendung der Daten sind Ansprüche, die auf Unterschreiten oder Überschreiten der vertragsgerechten Stückzahl oder auf sonstige bei entsprechender Untersuchung erkennbare Fehler der Daten gestützt sind, ausgeschlossen. Für Kaufleute gelten die Rügepflichten nach § 377 HGB ergänzend.
7.12. Der Auftragnehmer haftet gleich aus welchem Rechtsgrund für Schadensersatzansprüche – insbesondere aus unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluss oder etwaigen anderen verschuldensabhängigen Ansprüchen aus Pflichtverletzungen – nur, soweit sie auf dem Verschuldensmaßstab Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen oder der Schaden auf einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf oder Ansprüchen nach §§ 1, 4 des Produkthaftungsgesetzes beruht.
7.13. Sämtliche Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen der Verjährung hierzu in diesen Regelungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie im Fall der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels i.S.v. § 444 BGB. In diesen Fällen haftet der Adresseigner auch bei einfacher Fahrlässigkeit bzw. kommen die gesetzlichen Verjährungsfristen zur Anwendung. Soweit die Haftung vorstehend geregelt ist, gilt dies auch für die Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Zudem bleiben auch eventuell gewährte Garantien des Adresseigners oder des Auftragnehmers von der Gewährleistungsverkürzung unberührt.
7.14. Soweit keine vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegt, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, der den bekannten oder erkennbaren Umständen nach als mögliche Folge einer Verletzung vorhersehbar war.

8. Vertragsstrafeversprechen zugunsten Adresseigner
8.1. Der Werbetreibende verpflichtet sich gegenüber dem Adresseigner für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Beschränkungen zum Nutzungsumfang (Abschnitt II, Ziffern 5.1 - 5.6) zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des 10-fachen Entgeltes der Kosten des Nutzungsrechts nach der Preisliste des Adresseigners bezogen auf die gelieferte Bruttomenge der Gruppen von Daten, die für die Nutzung bereitgestellt wurden, in der auch die vertragswidrig verwendeten Daten enthalten waren. Der Werbetreibende haftet auch für ein Verschulden seiner Angestellten (§ 278 BGB) und weiterer von ihm beauftragter Dritter. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.
8.2. Für den Nachweis des Verstoßes genügt bereits der Nachweis eines Kontaktes des Werbetreibenden und/oder von ihm beauftragter Dritter zu geschäftlichen Zwecken mit einer einzelnen Kontrolladresse, die dem genutzten Datenmaterial beigefügt war, es sei denn, der Werbetreibende ist in der Lage, nachzuweisen, dass er diese Kontrolladresse in sonstiger Weise ohne Vertragsverletzung erhalten hat.

9. Leistungsverweigerungsrecht, Fristlose Kündigung
9.1. Der Auftragnehmer und der Adresseigner sind berechtigt, Leistungen so lange zu verweigern, wie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Datenverarbeitung und Nutzung nicht erfüllt bzw. nachgewiesen sind. Beide sind nach jeweiliger erfolgloser Fristsetzung befugt, vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten. Tritt der Adresseigner berechtigt aus Gründen zurück, die dem Werbetreibenden zuzurechnen sind, ist der Auftragnehmer berechtigt gegenüber diesem den Rücktritt ohne weitere Voraussetzungen zu erklären.
9.2. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

10. Datenvermittlung mit Gegengeschäftszusagen
Bei einer Rechteeinräumung mit einer Gegengeschäftszusage zugunsten des Adresseigners („Adressentausch“) erfolgen die Rechteeinräumungen über den Auftragnehmer. Die Regelungen gelten im Übrigen entsprechend. Eine entsprechende Anwendung dieser Regelungen ergibt sich auch, wenn die Nutzungsmöglichkeit an Daten über die Vermittlung von Versandmöglichkeiten in Form von Beilagen des Werbetreibenden zu Aussendungen des Adresseigners erfolgt.

Abschitt III:
Sonstige Leistungen
1. Vertragsschluss
Der Vertrag mit dem Kunden kommt erst mit Zugang der Auftragsbestätigung bzw. mit Ausführung des Auftrags zustande. Der Kunde ist längstens sieben Tage an seine Bestellung gebunden.

2. Preise, Zahlungsmodalitäten
2.1. Gültig sind die genannten Angebotspreise bzw. in Ermangelung die Preise der jeweils aktuellen Preisliste bzw. der Auftragsbestätigung. Soweit Versand- und Portokosten über den Auftragnehmer abgerechnet werden, werden sie separat berechnet und sind im Wege der Vorausleistung sofort rein netto, spätestens drei Tage vor dem vorgesehenen Versandtermin ohne Abzug fällig.
2.2. Sofern nichts anderes vermerkt ist, verstehen sich die angegebenen Preise und sonstigen Entgelte zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zölle und sonstige Abgaben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der beauftragten Leistung stehen, werden an den Kunden weiterberechnet.

3. Lieferung, Verzug, Leistungen Dritter
3.1. Die Vereinbarung von Lieferterminen oder Lieferfristen bedarf der Textform. Dem Kunden bleibt vorbehalten, eine ausdrückliche mündliche Abrede hierzu nachzuweisen.
3.2. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Hierzu gehört die Abklärung aller technischen Fragen. Ferner hat der Kunde dem Auftragnehmer alle zur Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen sowie vom Kunden bereitzustellendes Material rechtzeitig bzw. an dem vereinbarten Anlieferungstermin zu überlassen. Gleiches gilt für die fristgerechte Portovorauszahlung nach Abschnitt III, Ziffer 2.1. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3.3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Kunde verpflichtet, dem Auftragnehmer den diesem insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
3.4. Sofern die in der vorstehenden Ziffer 3.3 des Abschnitts III geregelten Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
3.5. Die vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn am Tage der Übergabe an den Transportführer bzw. das Versandunternehmen die Frist noch nicht abgelaufen ist.
3.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich bei der Erbringung der beauftragten Leistungen der Dienste Dritter zu bedienen.

4. Lettershop- und Versandarbeiten
4.1. Das Konfektionieren und die Auslieferung von Werbesendungen erfolgt in branchenüblicher Weise.
4.2. In Anbetracht der täglichen Eingänge kann vom Auftragnehmer keine Kontrolle der Qualität oder Quantität der vom Kunden zu stellenden Materialien erfolgen. Insbesondere trifft den Auftragnehmer keine Untersuchungspflicht dahingehend, ob die vom Kunden anzuliefernden Materialien auch die von ihm gewünschten Voraussetzungen erfüllen und in zutreffender Menge angeliefert sind.
4.3. Kosten, die aufgrund falscher Anlieferung von Materialien - beispielsweise durch Nachdrucke - entstehen, sind vom Kunden zu tragen, soweit sie nicht vom Auftragnehmer nach Maßgabe vorstehender Regelungen in Abschitt III, Ziffer 4.1 und Ziffer 6 zu vertreten sind.
4.4. Sollten sich nach einer erfolgten Versandeinlieferung aufgrund von im Vorfeld nicht zu erkennenden Gewichtsüberschreitungen durch Papiergewichtstoleranzen Portonachforderungen ergeben, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so trägt der Auftraggeber diese Kosten. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der Bedingungen des beauftragten Versand- oder Zustelldienstleisters, die dieser an Form und Inhalt für beabsichtigte Aussendung stellt (z.B. Vorgaben für Infopost), allein verantwortlich, sofern hierzu kein Beratungsauftrag erteilt wurde. Die ergänzende Berechnung der durch solche Umstände erforderlichen Zusatzarbeiten des Auftragnehmers nach der aktuellen Preisliste des Auftragnehmers bleibt vorbehalten.
4.5. Materialien, Unterlagen oder sonstige Gegenstände, die der Auftraggeber stellt, sind frei Haus anzuliefern.
Sollen die dem Auftragnehmer angelieferten Materialien oder zu transportierende Produkte gegen Feuer, Diebstahl, Verlust oder sonstige Schadensfälle versichert werden, hat der Kunde diese Versicherung auf eigene Kosten selbst vorzunehmen.
4.6. Über vorhandenes Restmaterial ist der Kunde zu informieren, sofern es sich in Ansehung des Auftrages um nicht unerhebliche Mengen handelt. Restmaterial wird nur auf ausdrücklichem Wunsch des Kunden - unfrei - zurückgesandt. Der Auftragnehmer ist ansonsten berechtigt, nach vorheriger Ankündigung an die zuletzt bekannte Kundenadresse, 30 Tage nach Auftragsabwicklung das Restmaterial zu vernichten.

5. Druck-, Produktions- und Media-Dienstleistungen
5.1. Die Erbringung von Media-Dienstleistungen, Beratungsleistungen und die Produktion von Werbemitteln erfolgen jeweils im Rahmen eines gesonderten entgeltpflichtigen Auftragsverhältnisses. Die AE-Provision steht allein dem Auftragnehmer zu.
5.2. Wird die Herstellung von Werbemitteln beauftragt oder ein sonstiger Druckauftrag erteilt, gelten die im Druckgewerbe üblichen Mehr- oder Minderauflagen bis zu 10% als vom Auftraggeber akzeptiert. Farbabweichungen des Druckergebnisses von bis zu 10% von der angelegten Datei liegen im akzeptierten Toleranzbereich.
5.3. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster, Lithos usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme.
5.4. Die Rücksendung von Druckvorlagen erfolgt nur auf besondere Aufforderung des Auftraggebers. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung und Rücksendung erlischt in jedem Falle 2 Monate nach dem Ablieferungstermin.
5.5. Die Kosten für die Anfertigung von Klischees und Satz werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Korrekturabzüge sind ab dem dritten Abzug entgeltpflichtig.
5.6. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
6. Garantien, Haftung
6.1. Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit oder sonstige Eigenschaften der erbrachten Leistungen. Die Gewährleistungsansprüche (vgl. Abschnitt III, Ziffer 7) bleiben unberührt.
6.2. Der Auftragnehmer haftet - gleich aus welchem Rechtsgrund - insbesondere aus unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluss oder etwaigen anderen verschuldensabhängigen Ansprüchen aus Pflichtverletzungen für jede vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung von Schäden durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen sowie bei Fehlen einer ausdrücklich garantierten Beschaffenheit oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels i.S.v. § 444 BGB.
6.3. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, des arglistigen Verschweigens eines Mangels i.S.v. § 444 BGB, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit keine vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegt, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, der den bekannten oder erkennbaren Umständen nach als mögliche Folge einer Verletzung vorhersehbar war.
6.4. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die rechtliche, insbesondere wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der vom Auftraggeber geplanten Nutzung der Daten. Der Auftraggeber ist hierfür allein verantwortlich und stellt den Auftragnehmer von Schadensersatzansprüchen Dritter frei. Er verpflichtet sich, dem Auftragnehmer die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung zu ersetzen.

7. Leistungsstörungen
7.1. Soweit im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen gesetzliche Gewährleistungsansprüche entstehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang. Der Auftragnehmer behält sich im Rahmen der Nacherfüllung das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung vor. Die Rügepflicht nach § 377 HGB findet auch bei Werkleistungen Anwendung.
7.2. Im Übrigen ist die Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Leistungsstörungen davon abhängig, dass Lieferungen und Leistungen unverzüglich untersucht bzw. geprüft und Pflichtverletzungen unverzüglich nach Entdeckung in Textform gerügt werden. Die Untersuchungs- und Prüfungsverpflichtung trifft den Kunden insbesondere vor einer Weiterverarbeitung oder sonstigen Nutzung. Die direkte Auslieferung der Ware oder Verfügbarmachung der Leistung gegenüber einem Vertragspartner des Kunden befreit den Kunden nicht von seiner Untersuchungspflicht. In diesem Fall gilt auch die rechtzeitige in Textform erfolgende Rüge eines weiterverarbeitenden Unternehmens, welches dem Auftragnehmer zuvor benannt wurde, als ausreichend.
7.3. Wird ein Vertrag durch mehrere Lieferungen abgewickelt, so muss jede einzelne Lieferung untersucht und ggf. in der genannten Frist beanstandet werden.

8. Datenverarbeitung
8.1. Die Verarbeitung, Nutzung, Speicherung und Übermittlung von Daten, insbesondere die werbliche Verwendung, erfolgen ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. sonstiger Datenschutzregelungen (z.B. Telemediengesetz [TMG]). Im Übrigen finden die Verpflichtungserklärungen (Auftragsdatenverarbeitung und Datenumgang) und die Qualitäts- und Leistungsstandards (QuLS) für die Councils DirectMail Services und Listcouncil des Deutschen Dialogmarketing Verbandes e.V. (DDV) Anwendung. Die entsprechende Hinterlegung dieser Erklärungen beim DDV ist zu betätigen.
8.2. Die Datenverarbeitung durch den Auftragnehmer erfolgt im Auftragsverhältnis, wobei die Verarbeitung personenbezogener Daten nur im Rahmen der Vorgaben gem. § 11 BDSG durchgeführt wird und entsprechender schriftlicher Festlegungen bedarf.
8.3. Der Auftraggeber sichert zu, dass die zu verarbeitenden Daten den rechtlichen Anforderungen, insbesondere des BDSG und ggf. des TMG entsprechend verwendet und übermittelt werden und dem Auftragnehmer zu den beauftragten Verarbeitungen und Nutzungen überlassen und zur weiteren Nutzung von diesem übermittelt werden dürfen. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass die Übermittlung von personenbezogenen Daten abgesichert erfolgen soll (z.B. durch angemessene Verschlüsselung; Attachements von E-Mails, die lediglich in passwortgesicherten Dateianhängen erfolgen, sind nicht sicher). Die Haftung für Datenschutzverletzungen in diesem Zusammenhang (z.B. Verletzung des Datengeheimnisses oder Nutzung der Daten durch unbefugte Dritte) liegt bei demjenigen, der die Übermittlung ohne eine angemessene Sicherung selbst oder durch Dritte vornimmt.
8.4. Hat der Auftraggeber für zu verarbeitende Daten lediglich ein eingeschränktes und von Weisungen eines Dritten abhängiges Nutzungsrecht an personenbezogenen Daten erworben, wird er den Auftragnehmer hierüber in Kenntnis setzen und ihn ausschließlich mit Verarbeitungen beauftragen, die den Weisungen des Dritten bezüglich dieser für den Auftragnehmer identifizierbar zu machender Daten entsprechen. Dem Auftragnehmer ist die entsprechende schriftliche Weisung des Dritten vorzulegen.
8.5. Soweit eine der Parteien im Zusammenhang mit den zu nutzenden Daten Informationen zu diesen Daten und deren weiterer Verarbeitung erhält, deren Kenntnis für die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten der Beteiligten notwendig ist, wird sie diese unverzüglich der anderen Partei mitteilen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber in angemessenem Umfang bei der Erfüllung gesetzlicher Überwachungs-, Melde- und Auskunftspflichten zu unterstützen. Er sieht in seinem Verarbeitungsbereich und zu weiteren von ihm veranlassten Übermittlungen technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten vor, die erforderlich sind, um die entsprechenden Anforderungen der Vorschriften des BDSG hierzu zu gewährleisten (§ 9 BDSG nebst Anlage). Er wird den Auftraggeber - soweit vereinbart gegen gesondertes Entgelt - bei der Erfüllung von Berichtigungs-, Löschungs- oder Sperrungsansprüchen des Betroffenen (§§ 34, 35 BDSG) im Rahmen des Zumutbaren nach eigener Maßgabe angemessen unterstützen.
8.6. Der Auftragnehmer ist ausschließlich verpflichtet und befugt, rechtskonformen Weisungen nachzukommen. Im Übrigen kann er widersprechen. Er wird den Auftraggeber im Widerspruchsfall unverzüglich informieren. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen so lange zu verweigern, wie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Datenverarbeitung und Nutzung nicht erfüllt bzw. nachgewiesen sind und ist nach erfolgloser Fristsetzung befugt, vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten.
8.7. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber darauf hin, dass bei einer erstmaligen in eigener Datenhoheit erfolgenden Speicherung (vgl. § 33 BDSG) sowie der werblichen Ansprache eines Adressaten im Geltungsbereich des deutschen Datenschutzrechts Informationspflichten gemäß BDSG zu erfüllen sind. Dies betrifft insbesondere die nach § 28 Abs. 3 BDSG vorgesehene Unterrichtung über die erstmalig erhebende Stelle in der Werbung sowie bei der Ansprache zum Zwecke der Werbung die Information des Betroffenen über die für die Nutzung der Daten verantwortliche Stelle sowie über das Widerspruchsrecht nach § 28 Abs. 4 BDSG.
8.8. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber ferner darauf hin, dass der Betroffene gemäß § 28 Abs. 4 BDSG der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten widersprechen kann und daher diese Daten nach Eingang des Widerspruchs für diese Zwecke zu sperren sind. Dies gilt auch dann, wenn die Daten nicht vom Auftraggeber selbst gespeichert werden.
8.9. Es wird grundsätzlich vor dem Werbeeinsatz von Daten im Verbraucherbereich ein Abgleich mit der Robinson-Datei empfohlen, die beim DDV geführt wird.
8.10. Werden vom Auftragnehmer weitere Leistungen, wie Selektionen, Daten-Kodierung, Daten-Konvertierung, postalische Überprüfung und Korrektur, Waschabgleiche, wie z.B. Infoscore, Protector, Dublettenabgleiche, Splitten in Teilmengen und Reduzierung, Portooptimierung, Laserdruck, Reagiererverfolgung, Druck- und Produktionsdienstleistungen, Media-Dienstleistungen, Versanddienstleistungen oder allgemeine Direktmarketingberatung erbracht, so sind diese gesondert zu vergüten.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Auftragnehmers.
9.2. Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Kunden wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen.
9.3. Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände (Fakturaendbetrag, einschl. MWSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.
9.4. Wird das Eigentum des Auftragnehmers mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschl. MWSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer.
9.5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Auftragnehmers, die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.

10. Gefahrübergang, Versand
10.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
10.2. Ein Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn er mit eigenen Transportmitteln des Auftragnehmers erfolgt.
10.3. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

Abschnitt IV:
Schlussbestimmungen
1. Schlussbestimmungen
1.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
1.2. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen, auch soweit es innerstaatliches Recht geworden ist.
1.3. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn dieser Kaufmann ist und der Auftraggeber entweder den Status des Kaufmanns, der juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens aufweist.
1.4. Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

Karl Trebbau GmbH, 01.03.2011